Über die Rückzahlung der Ausbildungskosten im Fall einer früheren Kündigung hätten sie nicht gesprochen. Dies hätten sie nicht abgemacht. Wenn sie früher hätte gehen wollen, hätten sie eine Vereinbarung machen müssen (act. 103). Zwar hat sie, wie in der Berufung (S. 11) dargelegt, weiter ausgesagt (act. 103): «Es steht einem immer frei zu künden, in einem Vertrag, wo man weiss, was es heisst, es ist kündbar. Es ist einfach eine Ausbildungsvereinbarung. Mit einer Ausbildungsvereinbarung ist normalerweise eine Rückzahlung vom Ausgebildeten an die Firma, dass er nachher raus kann.»