Tatsachen müssten nicht glaubhaft gemacht werden, sondern seien strikt zu beweisen (Berufung S. 11 f.). Dies ist zwar grundsätzlich zutreffend, allerdings verkennt sie dabei, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage nicht mit dem Beweismass der Glaubhaftigkeit gleichzusetzen ist. Die Parteibefragung ist ein gesetzlich vorgesehenes (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO), objektiv taugliches Beweismittel (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2).