Möglichkeit wäre, den Wirtefernkurs anzufangen, wenn sie nichts zu tun habe und zu Hause bleiben müsse. Die Klägerin habe ja gesagt (act. 102). Insbesondere in Anbetracht der Aussagen der Zeugin C._____ sind die Aussagen der Beklagten, wonach diese die Klägerin erst im März 2020 auf das Wirtepatent angesprochen habe, nicht glaubhaft. So gab die Zeugin an, die Klägerin, welche im Februar 2020 im Restaurant D._____ zu arbeiten angefangen habe, beim Kennenlernen gefragt zu haben, was ihre Funktion sei, und diese habe gesagt, sie mache das Wirtepatent (act. 97).