Die Beklagte sagte anlässlich der Befragung aus, am 31. Januar 2020 sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden. Ziffer 2 sei leider vom vorhergehenden Vertrag, den sie mit jemand anderem gemacht habe, stehen geblieben. Auf die Aussagen der Klägerin zu den behaupteten Aussagen der Beklagten anlässlich des telefonischen Bewerbungsgesprächs zum Wirtekurs und dem befristeten unkündbaren Arbeitsverhältnis angesprochen erwiderte die Beklagte: «Nie zur Sprache gekommen». Von zwei Jahren sei nie die Rede gewesen, ausser als sie sich einverstanden erklärt habe, den Wirtekurs zu machen. Dann habe sie gesagt, dann müsse sie weiterarbeiten.