Beklagte habe gute Argumente gehabt. Sie habe gesagt, der Vertrag wäre eine Win-Win-Situation, weil sie einen auf zwei Jahre unkündbaren Arbeitsvertrag erhalte, was in der heutigen Zeit nicht mehr selbstverständlich sei. Die Beklagte habe eine sichere Mitarbeiterin, was gegenseitige Sicherheit gebe. Die Beklagte habe ausserdem gesagt, dass sich das Datum ab Schulungsanmeldung ergebe (act. 99). Diese Aussagen der Klägerin sind in sich stimmig. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Klägerin wird dadurch gestärkt, als ihre Aussagen den Umstand, weshalb der Platzhalter zur Dauer der Befristung im Vertrag nicht ausgefüllt wurde (Datum ab Schulungsanmeldung), plausibilisiert.