Die Beklagte will diesen Arbeitsvertrag gemäss Berufung einzig anhand des Wortlauts auslegen (Berufung S. 7). Wie vorstehend ausgeführt, ist bei der Auslegung nach Vertrauensprinzip allerdings nicht nur der Wortlaut zu berücksichtigen, sondern namentlich auch die Entstehungsgeschichte des Vertrags wie Vorverhandlungen und Begleitumstände.