Der Platzhalter betreffend Dauer wurde nicht ausgefüllt. Unter dem Titel «3. Probezeit» wurde die Option a angekreuzt, gemäss welcher die Probezeit drei Monate und die Kündigungsfrist sieben Tage beträgt. Unter «4. Kündigung» wurde von den Parteien kein Kreuz gesetzt, allerdings wird in dieser Ziffer eingangs festgehalten, dass das Zuzutreffende anzukreuzen sei, ansonsten gelte Variante a. Unter Ziff. 4 lit. a wird ausgeführt, dass die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit einen Monat betrage (bzw. zwei Monate ab dem sechsten Dienstjahr), jeweils auf das Ende eines Monats (zum Ganzen Klagebeilage 2; siehe auch angefochtener Entscheid E. 3.2.4). -6-