1.2. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 131 III 467 E. 1.1 S. 469). Wie die Vorinstanz festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 3.2.4) und im Berufungsverfahren von beiden Parteien unbestritten blieb (Berufung S. 7 f.; Berufungsantwort S. 5), ist davon auszugehen, dass keine tatsächliche Willensübereinstimmung vorliegt, da keine der Parteien einen natürlichen Konsens belegen konnte.