1. 1.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist weder bestritten, dass die fristlose Kündigung vom 19. Oktober 2020 ungerechtfertigt war (angefochtener Entscheid E. 3.3.4; Berufung S. 4 f.; Berufungsantwort S. 3), noch wird die hierfür auszurichtende Pönale von Fr. 2'437.45 angefochten (angefochtener Entscheid E. 3.4.3; Berufung Antrag Nr. 1 und S. 14). Strittig ist hingegen die Höhe des Schadenersatzanspruchs der Klägerin gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR, da die Beklagte nicht akzeptiert, dass die Vorinstanz von einem auf zwei Jahre befristeten und unkündbaren Arbeitsverhältnis ausging (Berufung S. 4 ff.). -5-