3. 3.1. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 4. September 2023 Berufung und beantragte: 1. Das Urteil vom 20. Februar 2023 sei in Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beiträge zu bezahlen: - Fr. 2'593.08 netto - Fr. 2'437.45 - Fr. 755.60 jeweils nebst 5% Zins seit dem 19. Oktober 2020. (2. bis 7 unverändert.)