2.3. Mit Replik vom 14. Dezember 2021 und Duplik vom 14. Januar 2022 hielten die Parteien an ihren Begehren fest, wobei die Klägerin zusätzlich beantragte, sämtliche im Rahmen der Klageantwort gestellten Anträge seien abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. 2.4. Am 20. Februar 2023 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien sowie die Zeugin C._____ befragt und die Schlussvorträge gehalten wurden. Die Klägerin passte ihr Rechtsbegehren Ziff. 1.1. wie folgt an: Ziff. 1.1.: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 18'293.75 netto zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19. Oktober 2020 zu bezahlen.