1. Die Parteien schlossen am 31. Januar 2020 einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Vertragsbeginn per 19. Februar 2020 betreffend die Beschäftigung der Klägerin als Servicefachangestellte im Restaurationsbetrieb der Beklagten. Am 19. Oktober 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. 2. 2.1. Mit Klage vom 13. September 2021 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden, Arbeitsgericht: 1. 1.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 18'656.50 netto zuzüglich Zins von 5% seit dem 19. Oktober 2020 zu bezahlen.