3.7. Zusammenfassend dringt die Klägerin mit ihrer Berufung nach dem Gesagten nicht durch, womit diese abzuweisen ist. 4. In Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO, Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO). Dies gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (BGE 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.1). - 13 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...]