Damit argumentiert die Klägerin am angefochtenen Entscheid vorbei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beklagte insbesondere im Monat Januar 2021 kein anrechenbares Dritteinkommen erzielt hat. Anrechenbar ist dabei nur jener Ersatzverdienst, den der Arbeitnehmer erzielt, weil er nicht mehr an der bisherigen Stelle arbeitet. Der Verdienst, den der Arbeitnehmer schon vorher ausserhalb des betreffenden Arbeitsverhältnisses erzielte, ist unbeachtlich (BLESI, Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2018, N. 7.49 m.w.