3.6. Die Klägerin macht weiter geltend, der Beklagte habe sich ein Ersatzeinkommen, das er während der Freistellung erwirtschaftet oder zu verdienen absichtlich unterlassen habe, anrechnen zu lassen. Der Beklagte sei insbesondere Präsident der D., Inhaber der E. sowie Präsident der F. gewesen. Er verfüge über zahlreiche Kontakte in der Textilbranche. Er sei national und international vernetzt, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit der Freistellung spätestens ab Januar 2021 seine weiteren Tätigkeiten ausgedehnt und entsprechendes Ersatzeinkommen generiert habe.