Im Übrigen ergibt sich aus der beklagtischen E-Mail vom 11. Januar 2021 (Antwortbeilage 3), entgegen der Darstellung der Klägerin (Berufung Ziff. II/5), dass der Beklagte der Klägerin seine Arbeitsleistung nach seiner Freistellung durchaus anbot. Dass er sich bereits zuvor mit E-Mail vom 23. Dezember 2020 (Klagebeilage 6) von seinen Arbeitskollegen verabschiedet hatte, ändert daran nichts, war er doch von der Klägerin per sofort freigestellt worden und war es für ihn daher unklar, ob er sie später noch einmal erreichen werde.