Diese vorinstanzlichen Ausführungen vermag die Klägerin in ihrer Berufung nicht als falsch auszuweisen. Soweit sie argumentiert, sie hätte den Beklagten aufgrund dessen hohen Lohns sicherlich nicht bis Ende Dezember 2021 freigestellt (Berufung Ziff. II/5), so ist dies vorliegend nicht von Relevanz: Die Aberkennungsklage betrifft einzig die Lohnzahlungspflicht für den Monat Januar 2021. Ob der Beklagte auch später noch in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin stand und allenfalls freigestellt war, ist nicht von Belang.