II/7). - 11 - 3.5. Zur im Berufungsverfahren weiterhin streitigen Frage der Freistellung des Beklagten bzw. deren Umfang hielt die Vorinstanz fest, die Freistellung diene dazu, den Arbeitnehmer von der Arbeit fernzuhalten. Sie entbinde den Arbeitnehmer daher von der Arbeitspflicht; die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin bleibe hingegen bestehen. Im vorliegenden Falle habe der Beklagte ohne Vorbehalt bis zum Vertragsende freigestellt werden sollen. Der Beklagte habe daher seine Arbeitsleistung für den Monat Januar 2021 nicht mehr anbieten müssen, was er dennoch getan habe (angefochtener Entscheid E. 7.2 f.).