3.4.3. Haben die Parteien somit gültig keine dreimonatige Probezeit vereinbart, so konnte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit der Kündigung der Klägerin vom 23. Dezember 2020 jedenfalls nicht vor Ende Januar 2021 beendet werden. Die Vorinstanz hielt demnach zu Recht fest, der Beklagte habe grundsätzlich Anspruch auf den Lohn für den Monat Januar 2021 (angefochtener Entscheid E. 7.1). Da die Kündigung vom 23. Dezember 2020 keinesfalls Wirkung vor Ende Januar 2021 hatte, braucht auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob sie zur Unzeit i.S.v. Art. 336c OR erfolgte, womit sie nichtig gewesen wäre (vgl. hierzu Berufung Ziff. II/7).