Falsch ist demgegenüber der Hinweis der Klägerin, wonach sich aus dem tieferen Lohn für die ersten Monate bis und mit Ende Dezember 2020 etwas für eine Probezeit ableiten lasse. Bereits die Vorinstanz stellte fest, dass die in der Bestätigung vom 11. September 2020 (Klagebeilage 4) festgehaltene Lohnentwicklung nichts mit einer Vereinbarung einer Probezeit zu tun hat, sondern bloss Ergebnis der Lohnverhandlungen der Parteien war. Dies rügt die Klägerin nicht als falsch, womit es sein Bewenden hat.