Richtig ist zwar, dass aus der fehlenden Inaussichtstellung eines Probezeitgesprächs – entgegen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.5) – bereits aus chronologischen Gründen nicht abgeleitet werden kann, die Parteien hätten keine Probezeit vereinbart, weil die Kündigung noch in der behaupteten Probezeit erfolgt sei, womit sich das Probezeitgespräch erübrigt habe (vgl. Berufung Ziff. II/4.1). Falsch ist demgegenüber der Hinweis der Klägerin, wonach sich aus dem tieferen Lohn für die ersten Monate bis und mit Ende Dezember 2020 etwas für eine Probezeit ableiten lasse.