natige Probezeit nicht schriftlich vereinbart, eine Probezeit von drei Monaten nach Art. 335b Abs. 2 OR indessen nur auf dem Wege der Schriftlichkeit zulässig ist. Selbst wenn jedoch mit STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH davon auszugehen wäre, bei befristeten Arbeitsverträgen wäre auch eine mündliche Vereinbarung einer dreimonatigen Probezeit zulässig, so hilft dies der Klägerin nicht, argumentiert sie doch eingehend, dass gar kein befristetes, sondern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliege (Berufung Ziff. II/4.2).