In der Botschaft (a.a.O.) wird denn auch zu Art. 335b OR erläutert, dass es den Parteien in befristeten Arbeitsverhältnissen zusteht, eine Probezeit im Rahmen von Art. 335b OR vorzusehen, d.h. zu den darin genannten Voraussetzungen, wozu auch das Schriftformerfordernis für eine dreimonatige Probezeit nach Art. 335b Abs. 2 OR gehört. Nach dem Gesagten führt die Argumentation der Klägerin bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil sie selber behauptet, die Parteien hätten die dreimo- - 10 -