drücklich aufzeigt. Im Übrigen ist die systematische Stellung von Art. 335b OR unter dem Titel der Beendigung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen (vgl. G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis / 2. Kündigungsfristen) – im Vergleich zur systematischen Stellung von Art. 334 aOR vor den Bestimmungen zur bestimmten bzw. unbestimmten Vertragszeit (G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / I. Probezeit bzw. / II. Bestimmte Vertragszeit bzw. / III. Unbestimmte Vertragszeit) – einzig zur Klarstellung, dass von Gesetzes wegen nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen eine Probezeit besteht, gewählt wurde (vgl. Botschaft, a.a.O.). In der Botschaft (a.a.