vgl. auch SCHWAI- BOLD, Kurzkommentar, 2014, N. 4 zu Art. 335b OR). Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass sich betreffend das Formerfordernis keine ungleiche Behandlung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen rechtfertigt, zumal die Einführung des Schriftformerfordernisses der Rechtssicherheit dienen soll (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Volksinitiative "betreffend Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht" und zur Revision der Bestimmungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Obligationenrecht vom 9. Mai 1984 [im Folgenden Botschaft];