Konkret bringt die Klägerin vor, die Parteien hätten unbestrittenermassen schriftlich keine Probezeit vereinbart (Berufung Rz. II/4.1). Nach dieser Argumentation können die Parteien eine dreimonatige Probezeit einzig mündlich, stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten vereinbart haben. Solches ist indessen auch für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unzulässig (ETTER/STUCKY, SHK zum Arbeitsvertrag, 2021, N. 14 zu Art. 335b OR; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 12 zu Art. 335b OR; STAEHELIN, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2014, N. 4 zu Art.