Klägerin das Arbeitsverhältnis somit frühestens per Ende Januar 2021 hätte kündigen können. Zu entscheiden ist demnach zunächst einzig darüber, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Parteien keine dreimonatige Probezeit vereinbart haben. -9- 3.4.2. Dabei setzt sich die Klägerin über weite Strecken ihrer Berufung nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, sondern beschränkt sich darauf, ihre Ansicht der Dinge, wie sie sie schon vor der Vorinstanz vortrug, zu wiederholen. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 2.1).