So oder anders wäre die Aberkennungsklage nur gutzuheissen, wenn der Klägerin der Beweis gelänge, die Parteien hätten im befristeten Arbeitsverhältnis überhaupt eine Probezeit (von drei Monaten) vereinbart bzw. im unbefristeten Arbeitsverhältnis die gemäss dispositivem Gesetzesrecht geltende einmonatige Probezeit auf drei Monate verlängert. Gelingt der Klägerin dieser Beweis nicht, ist so oder anders der Lohn für den Monat Januar 2021 geschuldet, zumal das befristete Arbeitsverhältnis nicht per 30. Dezember 2020 kündbar gewesen wäre bzw. beim unbefristeten Arbeitsverhältnis die einmonatige Probezeit am Tag der Kündigung (23. Dezember 2020) längst abgelaufen wäre und die