3.4. 3.4.1. Vor diesem Hintergrund kann zunächst die von der Vorinstanz beantwortete Frage, ob im vorliegenden Fall ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, offenbleiben. So oder anders wäre die Aberkennungsklage nur gutzuheissen, wenn der Klägerin der Beweis gelänge, die Parteien hätten im befristeten Arbeitsverhältnis überhaupt eine Probezeit (von drei Monaten) vereinbart bzw. im unbefristeten Arbeitsverhältnis die gemäss dispositivem Gesetzesrecht geltende einmonatige Probezeit auf drei Monate verlängert.