Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses (Art. 335b Abs. 1 OR). Abweichende Vereinbarungen können zwar getroffen werden, indessen sind diese inhaltlich auf eine maximale Probezeit von drei Monaten und in formeller Hinsicht auf schriftliche Vereinbarungen, Normal- und Gesamtarbeitsvertrag beschränkt (Art. 335b Abs. 2 OR). Für das befristete Arbeitsverhältnis gilt grundsätzlich keine Probezeit. Eine solche kann von den Parteien jedoch vereinbart werden (PORTMANN/RU- DOLPH, a.a.O., N. 12 zu Art. 335b OR).