Unbefristet sind demgegenüber Arbeitsverhältnisse, bei denen das Ende nicht im Voraus festgelegt wurde, sodass für die Beendigung eine Kündigung notwendig ist (BGE 145 V 188 E. 5.1.2; BGE 4A_270/2014 vom 18. September 2014 E. 4.4). Das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrags wird vermutet. Wer einen befristeten Arbeitsvertrag geltend macht, trägt für die entsprechenden Tatsachen nach Art. 8 ZGB die Behauptungsund Beweislast (BGE 145 V 188 E. 5.1.2).