Oft ist der Fristablauf den Parteien im Voraus bekannt, doch muss das nicht notwendigerweise so sein. Das Ende des Arbeitsverhältnisses kann auch von einem künftigen Ereignis abhängig gemacht werden, von dem der Zeitpunkt des Eintritts zwar ungewiss ist, aber immerhin ungefähr voraussehbar sein muss (BGE 4A_270/2014 vom 18. September 2014 E. 4.4; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 6 zu Art. 334 OR). Die Vertragsdauer muss sodann objektiv bestimmt oder bestimmbar sein und darf nicht vom Willen einer Partei abhängen (BGE 4A_270/2014 vom 18. September 2014 E. 4.4; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 7 zu Art. 334 OR). -8-