Befristet ist ein Arbeitsverhältnis, wenn es für eine bestimmte Zeit eingegangen ist, d.h. wenn es während einer bestimmten Zeit oder bis zu einem bestimmten Termin dauern soll, ohne dass eine Kündigung für dessen Beendigung erforderlich ist (BGE 145 V 188 E. 5.1.2; BGE 4A_270/2014 vom 18. September 2014 E. 4.4; PORTMANN/RUDOLPH, Basler Kommentar, Bd. 1, 7. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 334 OR). Der Wille zur Befristung kann ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O.). Oft ist der Fristablauf den Parteien im Voraus bekannt, doch muss das nicht notwendigerweise so sein.