Angesichts der Probezeit von drei Monaten habe die Klägerin am 23. Dezember 2020 die Kündigung per 30. Dezember 2020 aussprechen können. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Dezember 2020 entfielen weitere Lohnansprüche des Beklagten, weshalb für den Monat Januar 2021 kein Lohn geschuldet sei (Berufung Ziff. II/4.1). 3.3. Ein Arbeitsverhältnis kann entweder befristet oder unbefristet sein (vgl. Art. 334 f. OR).