Auch daraus, dass Arbeitnehmer generell auf bezahlte Arbeit angewiesen seien und ein Interesse an langfristigen Anstellungen hätten, könne nicht abgeleitet werden, dass die Parteien keine Probezeit vereinbart hätten. Ansonsten müssten alle Arbeitsverhältnisse auf lange, befristete Dauer und ohne Probezeit abgeschlossen werden. Für den Beklagten sei klar gewesen, dass die Probezeit am 23. Dezember 2020 noch nicht abgelaufen gewesen sei und das Arbeitsverhältnis innert einer kurzen Frist enden würde. Angesichts der Probezeit von drei Monaten habe die Klägerin am 23. Dezember 2020 die Kündigung per 30. Dezember 2020 aussprechen können.