Die Vereinbarung vom 11. September 2020 regle nebst der Probezeit des Beklagten bei der Klägerin lediglich die Lohnentwicklung des Beklagten bei der noch zu gründenden C.. Daraus, dass kein Probezeitgespräch geführt worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass die Parteien keine Probezeit vereinbart hätten, zumal die Klägerin dem Beklagten vor Ablauf der Probezeit gekündigt habe. Auch daraus, dass Arbeitnehmer generell auf bezahlte Arbeit angewiesen seien und ein Interesse an langfristigen Anstellungen hätten, könne nicht abgeleitet werden, dass die Parteien keine Probezeit vereinbart hätten.