Die Parteien hätten klar zwischen der Probephase bis zum Dezember 2020 und der im Detail noch schriftlich zu regelnden Tätigkeit des Beklagten für die C. unterschieden. Die Vereinbarung vom 11. September 2020 regle nebst der Probezeit des Beklagten bei der Klägerin lediglich die Lohnentwicklung des Beklagten bei der noch zu gründenden C.. Daraus, dass kein Probezeitgespräch geführt worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass die Parteien keine Probezeit vereinbart hätten, zumal die Klägerin dem Beklagten vor Ablauf der Probezeit gekündigt habe.