gegenseitigen Kennenlernen dienen werde. Vor Ende Dezember 2020 sei noch nicht einmal die Anmeldung des Beklagten bei der Pensionskasse erfolgt, weil die Fortsetzung der Zusammenarbeit nach Ablauf der Probezeit für beide Seiten noch offen gewesen sei und habe offenbleiben sollen. Die Parteien hätten klar zwischen der Probephase bis zum Dezember 2020 und der im Detail noch schriftlich zu regelnden Tätigkeit des Beklagten für die C. unterschieden.