3.2. Die Klägerin bringt dagegen vor, mit der Vereinbarung vom 11. September 2020 hätten die Parteien ihre künftige Zusammenarbeit regeln wollen. Grundsätzlich sei es den Parteien darum gegangen, die Anstellung des Beklagten bei der noch zu gründenden C. zu regeln. Es werde nicht mehr bestritten, dass zwischen ihr und dem Beklagten ab Oktober 2020 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe (Berufung Ziff. II/2). Der eigentliche Arbeitsvertrag zwischen dem Beklagten und der C. hätte indessen noch ausgearbeitet und unterzeichnet werden müssen (Berufung Ziff. II/3).