Was die Probezeit im Detail anbelangt, erwog die Vorinstanz, dem Wortlaut des Arbeitsvertrags lasse sich keine ausdrückliche Vereinbarung über die Probezeit entnehmen. Ersichtlich sei immerhin, dass für die ersten Monate bis und mit Dezember 2020 ein tieferer Lohn als in den Folgemonaten vorgesehen gewesen sei. Zwar spreche die Willenserklärung der Klägerin, wonach diese in den ersten drei Monaten habe schauen wollen, ob sich der Beklagte eigne, für eine Probezeit von drei Monaten. Der Beklagte habe indessen unbedingt eine neue bezahlte Arbeit gesucht. Entsprechend habe es in seinem Interesse gelegen, bis mindestens Ende Dezember 2021 einen Lohn zu erhalten.