Demnach habe der Beklagte grundsätzlich Anspruch auf seinen Lohn für den Monat Januar 2021 (angefochtener Entscheid E. 7.1). Da die Klägerin den Beklagten sodann ohne Vorbehalt bis zum Vertragsende freigestellt habe, habe dieser seine Arbeitsleistung für den Januar 2021 nicht mehr anbieten müssen, was er aber dennoch getan habe (angefochtener Entscheid E. 7.3). Es sei sodann davon auszugehen, dass der Beklagte im Januar 2021 kein anrechenbares -6-