Da das Arbeitsverhältnis als befristet zu qualifizieren sei (angefochtener Entscheid E. 5.3 f.) und die Parteien keine Probezeit vereinbart hätten (angefochtener Entscheid E. 6.5 f.), sei eine ordentliche Kündigung während der "Probezeit", wie es die Klägerin geltend mache, nicht möglich gewesen (angefochtener Entscheid E. 6.6 i.f.). Demnach habe der Beklagte grundsätzlich Anspruch auf seinen Lohn für den Monat Januar 2021 (angefochtener Entscheid E. 7.1).