Nach Auslegung der Willenserklärungen kam die Vorinstanz zum Schluss, die Parteien hätten einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, weshalb die (am 11. September 2020 unterschriebene) Bestätigung vom 9. September 2020 – entgegen klägerischer Auffassung (act. 87) – nicht bloss eine Absichtserklärung darstelle (angefochtener Entscheid E. 4.3 f.). Der Lohnanspruch des Beklagten für den Monat Januar 2022 hänge sodann von der Frage ab, ob das Arbeitsverhältnis bereits per Ende 2020 aufgelöst worden sei (angefochtener Entscheid E. 5.1).