3.2. Mit Berufungsantwort vom 24. Februar 2023 beantragte der Beklagte, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort unterlegen, sodass sie durch -4-