1. In Gutheissung der Klage vom 24. September 2021 wird festgestellt, dass die Forderung des Beklagten gegen die Klägerin, für welche mit Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts vom 30. August 2021 im Rechtsöffnungsverfahren SR.2021.115 provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 22'276.30 nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 2021 erteilt worden ist, nicht besteht. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."