2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten der Übersetzung von Fr. 377.80, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 7. Dezember 2022 in vollständiger Begründung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 23. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. c und Art. 142 Abs. 3 ZPO fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Ziff. 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau, Arbeitsgericht, vom 22. Juni 2022 ist aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: