2. Die Entscheidgebühr für das Ausstandsverfahren von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung: