2.5. Zusammenfassend vermögen die beklagtischen Vorbringen weder im Einzelnen noch im Sinne einer Gesamtbetrachtung das Vorliegen des Anscheins der Befangenheit zu begründen. Folglich ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD) und der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels Antrags ist den Klägern keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.