Nachdem der Gesuchsgegner die massgeblichen Akten am 16. Juni 2023 bereits eingereicht hatte, musste er somit bis zum Entscheid keine weiteren Verfahrensschritte von Seiten des Obergerichts erwarten. Dies umso weniger, als er die Meinung vertrat, dass das Obergericht auch bereits im Besitz seines Schreibens vom 5. Juni 2023 war. Anzumerken bleibt, dass auch die Beklagte sich nicht weiter beim Obergericht erkundigt hat. Bezüglich der angeblich verspäteten Sistierung ist auf das in E. 2.3.2 Ausgeführte zu verweisen.