wollen. Es erübrigt sich daher, die Sendungsverfolgung des Schreibens vom 5. Juni 2023 einzuholen. Nachdem der Gesuchsgegner die massgeblichen Akten dem Obergericht eingereicht hatte, bestand auch keine Veranlassung, eine Eingangsanzeige zu erwarten. Eine solche wird vom Obergericht des Kantons Aargau in aller Regel nicht verschickt. Der Eingang einer Rechtsschrift wird den Vorinstanzen im Zusammenhang mit der Aufforderung, die Verfahrensakten einzureichen, (implizit) mitgeteilt. Nachdem der Gesuchsgegner die massgeblichen Akten am 16. Juni 2023 bereits eingereicht hatte, musste er somit bis zum Entscheid keine weiteren Verfahrensschritte von Seiten des Obergerichts erwarten.